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Was benötigt man, wenn man einen Pokerverein gründen will?
Für die Errichtung eines Vereins ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) durch mindestens zwei Personen erforderlich.
Die Statuten müssen grundsätzlich klar formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein. Folgende Punkte müssen in den Statuten enthalten sein:
* der Name des Vereins – dieser muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein * Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein. * der Sitz des Vereins – dieser muss im Inland liegen * Als Sitz ist jener Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. * eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks * die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel * Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft * die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins * die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt * die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode * die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe des Vereins * die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis * Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens in einem solchen Fall.
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Mit dem Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde beginnt eine Frist von vier Wochen zu laufen. Hat eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann die Behörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
Innerhalb der vier- bzw. sechswöchigen Frist kann die Behörde mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung nicht gestattet wird.
Hinweis: Ein solcher Bescheid muss bis zum Ablauf des letzten Tages der erwähnten Frist erlassen werden. Er gilt auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb der genannten Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.
Wenn die Behörde die Vereinsgründung nicht innerhalb von vier bzw. sechs Wochen für unstatthaft erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf dieser Frist als Rechtsperson.
Spricht die Behörde noch vor Fristablauf mit Bescheid eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, entsteht der Verein schon mit Zustellung dieses Bescheids.
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die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
* die Bundespolizeidirektion . * die Bezirkshauptmannschaft Abteilung Vereinsregister
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Die Errichtung eines Vereins muss der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Erforderlich ist eine – von den Gründern bzw. Gründerinnen oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern und Vertreterinnen eigenhändig unterschriebene – Errichtungsanzeige.
Der unterschriebenen Errichtungsanzeige ist ein Exemplar der zuvor ausgearbeiteten Vereinsstatuten beizulegen.
Sind die Unterlagen nicht vollständig, fordert die Behörde dazu auf, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Falls andere Mängel vorliegen (z.B. Verwechslungsgefahr mit bereits existierendem Verein), wird von der Behörde ebenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert, den Mangel zu beheben.
Die Behörde prüft die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Sollte der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein, erklärt die Vereinsbehörde mit Bescheid, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet wird.
Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein
* nach Ablauf der vierwöchigen bzw. allenfalls auf sechs Wochen verlängerten Frist oder * vor Ablauf dieser Frist, wenn mit Bescheid (Entstehung des Vereins) eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergeht,
seine Tätigkeit aufnehmen und gilt als juristische Person.
Die Vereinsbehörde trägt die entsprechenden Daten des neuen Vereins im lokalen Vereinsregister ein. Diese Daten scheinen dann auch im Zentralen Vereinsregister (ZVR) auf. Die Vereinsbehörde übermittelt dem Verein
* eine formlose Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit oder (gegebenenfalls auf Antrag der Vereinsgründer bzw. Vereinsgründerinnen oder der bereits bestellten organschaftlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen) einen Bescheid über die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit, * eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und * einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister.
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* Anzeige der Vereinserrichtung von den Vereinsgründern bzw. Vereinsgründerinnen oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern bzw. Vertreterinnen eigenhändig unterschrieben sowie mit folgenden Angaben über die erwähnten Personen: - Vor- und Zuname - Geburtsdatum - Geburtsort - Zustellanschrift * ein Exemplar der Statuten * gegebenenfalls Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreter bzw. Vertreterinnen (Wahlanzeige)
Hinweis: Bereits bestellte organschaftliche Vertreter und Vertreterinnen sind verpflichtet, auch ihre statutengemäße Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung mitzuteilen. Sofern bereits vorhanden, ist auch die Zustellanschrift des Vereins bekannt zu geben.
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* Anzeige - 13,20 Euro Bundesgebühr - Beilage (Statuten): 3,60 Euro pro Bogen (max. 21,80 Euro) * Kopie der geltenden Statuten und erster Auszug aus dem Vereinsregister: gebührenfrei * positiver Bescheid über die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit auf Antrag: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe * negativer Bescheid: gebührenfrei
Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird Ihnen in der Regel ein Zahlschein übersandt.
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Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner bzw. Gesamtschuldnerin). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern bzw. Gründerinnen oder bereits bestellen organschaftlichen Vertretern bzw. Vertreterinnen begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bzw. Gläubigerinnen bedarf.
Die Bestellung der organschaftlichen Vertreter und Vertreterinnen . muss – sofern dies nicht bereits bei der Vereinsgründung geschehen ist – innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins erfolgen.
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Vereinsgesetz (VerG) * § 11 Anzeige der Vereinserrichtung * § 12 Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist * § 13 Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
Das Formular zur Erichtung eines Vereins [10 KB]
können Sie hier downloaden!
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